3.2 Investitionsplanung und -überwachung
(Planung, Ausschreibung und Überwachung des Auf- bzw.Ausbaus der Werftanlage)

Nach Abschluß der Vorinvestitionsplanung und der Entscheidung durch den Projektträger (ggfls.mit dem Finanzierungsinstitut für die Investition), erfolgt nach (internationaler) Ausschreibung durch den Projektträger (ggfls.unterstützt durch das Finanzierungsinstitut bzw.den Vorinvestitions-Consultant) eine Auftragsvergabe auf die Investitionsplanung und -überwachung an ein Consultingunterunternehmen als Gesamtanlagenplaner, wobei dieser Planer oftmals aus Konkurrenzausschlußgründen nicht der Verfasser der Vorinvestitionsplanung (z.B.der "Feasibility Study") sein darf.

Übliche Alternativen von Vorgehensweisen bei der Investitionsplanung und -überwachung sind im Schaubild Anlage 3.20 grau hinterlegt dargestellt, in dem auch die Auftragnehmer für die Investitionsausführung mit ihren Aufgaben erwähnt sind (weisse Blöcke).

Bei einigen der darin dargestellten Vorgehensweisen sind auch Teilabweichungen möglich, so z.B.,wenn der Projektträger Teile der Ausführungsplanung, der Ausführung bzw.der Montage selbst übernimmt. Dies kommt insbesondere beim Ausbau vorhandener Werftanlagen vor.

Entsprechend dem Schaubild Anlage 3.20 umfassen die Aufgaben des Gesamtanlagenplaners generell
Vorab ist jedoch durch den Projektträger der Landerwerb zu tätigen und der Aufbau der externen Infrastruktur zu veranlassen, nachdem dieser - soweit erforderlich mit Unterstützung des Consultants - die Standortfrage, die Finanzierung und die Terminierung des Investitionsvorhabens geklärt bzw.fixiert hat.

Da insbesondere für die Planung und Überwachung der Hoch- und Tiefbauten mit Ver- und Entsorgungssystemen Fachplaner herangezogen werden müssen, wird im nachfolgenden Teil nur auf diejenigen Planungsanteile - und zwar auch nur in genereller Form - eingegangen, die vom Schiffbauingenieur als Gesamtanlagenplaner wahrgenommen werden.


3.2.1 Technische Generalplanung der Werft

Die technische Generalplanung der Werft, d.h.der Basisentwurf dient als Grundlage für die weitergehenden Planungsleistungen in allen Teilbereichen des Projektes und umfaßt im wesentlichen:
3.2.2 Technische Planung der Fertigungs- und Transportanlagen etc.

Die technische Planung der einzelnen Werftanlagen d.h. dient als Grundlage für die Anfertigung der später aufgeführten Ausschreibungsunterlagen sowie als Leitfaden für die detaillierte Einbauplanung und -durchführung durch die auszuwählenden Unternehmen und umfaßt im wesentlichen:
  1. Soweit erforderlich bzw.möglich, weitere Vervollständigung bzw. Vertiefung der im Rahmen der "Feasibility Study" durchgeführten Feststellung des Ist-Zustandes.
  2. Detaillierte Konzipierung (Analysen, Berechnungen, Skizzierungen etc.) des in der "Feasibility Study" festgelegten und in der technischen Generalplanung vervollständigten und vertieften Soll-Zustandes der Werftanlagen unter Beachtung der unternehmerischen, organisatorischen und technischen Zielsetzungen und der allgemeinen technischen Anforderungen sowie unter Vornahme notwendiger Korrekturen zwecks Optimierung.
  3. Erarbeitung von Grundlagen (Skizzen, Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Analysen etc.) für und Durchführung von (Vor-)Genehmigungsverfahren - ggfls.in Zusammenarbeit mit den Fachplanern der Hoch- und Tiefbauten sowie Ver- und Entsorgungssystemen - bei den zuständigen Behörden für die Absicherung der Werftplanung und zwar bezüglich Bau - und soweit relevant - auch Betrieb der Werft.
Hierzu zählt u.a. - je nach Vorschriftenlage in den einzelnen Ländern -:
3.2.3 Anfertigung technischer Ausschreibungsunterlagen

Auf der Grundlage der vorgenannten technischen Planung sind die technischen Ausschreibungsunterlagen u.a.für in folgendem Umfang anzufertigen: Diese Unterlagen sollten möglichst detailliert und eindeutig die jeweilige Anlage/Einrichtung/ Dienstleistung beschreiben, damit die eingehenden Angebote technisch vergleichbar sind und damit diese Unterlagen - ggfls.mit notwendigen Korrekturen versehen - als Vertragsbestandteil bei der Auftragsvergabe dienen können.

Bei nur groben und unpräzisen technischen Ausschreibungsunterlagen sind die eingehenden Angebote nur schwer oder garnicht vergleichbar und die Vertragsaushandlungen zeitraubender.

Freiraum für die Kreativität der Anbieter, d.h.für alternative Vorschläge sollte man den Anbietern dadurch geben, daß man derartige Vorschläge nur als zusätzliche Alternative zum angefragten Basiskonzept akzeptiert.


3.2.4 Anfertigung kommerzieller/administrativer Ausschreibungsunterlagen

Für die Vergabe von einzelnen Lieferungen und Leistungen sowie auch für die Vergabe von Liefer- und Leistungspaketen sind anzufertigen:
3.2.5 Auswahl der Anbieter, Aufforderung zur Angebotsabgabe
(Selection of Bidders, Invitation to Bid)


Abgesehen davon, daß sich schon im Vorfeld der Ausschreibung Anbieter unterschiedlicher Art für Lieferungen und Leistungen von selbst melden, empfiehlt es sich zur Nutzung des gesamten Anbietermarktes, Anfragen (d.h. Aufforderungen zur Abforderung der Ausschreibungsunterlagen und zur Angebotsabgabe) auf die zu vergebenden Lieferungen und Leistungen wie folgt (ggfls. als beschränkte Ausschreibung) auf den Weg zu bringen: Die Abgabe der Ausschreibungsunterlagen an interessierte bzw. präqualifizierte Anbieter erfolgt meistens gegen eine (Schutz-)Gebühr, auf die in der Zeitungsanzeige hinzuweisen ist.


3.2.6 Angebotsauswertung (Evaluation of Bids)

Je nach Hintergrund (öffentlicher Auftraggeber bzw.öffentlich geförderte Finanzierung oder nicht) werden die eingehenden Angebote in öffentlicher Sitzung oder informell geöffnet und zur Auswertung durch den Projektträger bzw.seinen Consultant bereitgestellt.
Je nach Umfang und Wert der Lieferung und Leistung sollte die Auswertung und Bewertung der Angebote in unterschiedlicher Form erfolgen: Das Ergebnis der Angebotsauswertung ist in einem Auswertungsbericht durch den Consultant darzustellen (siehe auch Kapitel 2.3.5).


3.2.7 Beratung des Projektträgers bei der Auftragsvergabe

Bei geringerwertigen Lieferungen und Leistungen wird - ggfls.nach persönlicher oder telefonischer (Preis-)Aushandlung - der Auftrag an den ausgewählten Anbieter mittels Bestellschreiben unter Hinweis auf die Gültigkeit der "Allgemeinen Lieferbedingungen" erteilt.

Bei höherwertigen Lieferungen und Leistungen wird der Auftrag (Lieferung/Leistung auf der Grundlage der Unterlagen gemäß Kapitel 3.2.3, Preis, Vertragsbedingungen gemäß Kapitel 3.2.4 etc.) in Auftragsverhandlungen mit dem ausgewählten Anbieter fixiert.


3.2.8 Generalkoordinierung und -überwachung des Gesamtprojekts

Während der gesamten Planung und Ausführung des Gesamtprojektes bis zur Inbetriebnahme, Erprobung und Abnahme der Werftanlagen (Bauwerke, Anlagen etc.) übernimmt der Gesamtanlagenplaner - soweit erforderlich mit Unterstützung von Fachplanern - die Generalkoordinierung und -überwachung des Gesamtprojektes, d.h.das Projektmanagement, und zwar hinsichtlich

Bei Übernahme von Teilleistungen durch den Projektträger gehört dazu auch die Bauleitung hierfür mit Planung und Steuerung des Geräte- und Personaleinsatzes etc..

Das Projektmanagement erfolgt vorzugsweise unter Anwendung moderner Projektmanagement- werkzeugen wie die computergestützte Netzplantechnik bzw. - notwendigerweise bei GTZ-Projekten - die "Methoden und Instrumente der Projektplanung und -durchführung", die im Kapitel 4. dargestellt werden.


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