3.2 Investitionsplanung und -überwachung
(Planung, Ausschreibung und Überwachung des Auf- bzw.Ausbaus der Werftanlage)
Nach Abschluß der Vorinvestitionsplanung und der Entscheidung durch den Projektträger (ggfls.mit dem Finanzierungsinstitut für die Investition),
- ob und welche der in der "Feasibility Study" untersuchten
Alternative realisiert werden soll und
- welche Vorgehensweise bei der Investitionsplanung und
-überwachung sowie der Investitionsausführung verfolgt werden soll,
erfolgt nach (internationaler) Ausschreibung durch den Projektträger (ggfls.unterstützt durch das Finanzierungsinstitut bzw.den Vorinvestitions-Consultant) eine Auftragsvergabe auf die Investitionsplanung und -überwachung an ein Consultingunterunternehmen als Gesamtanlagenplaner, wobei dieser Planer oftmals aus Konkurrenzausschlußgründen nicht der Verfasser der Vorinvestitionsplanung (z.B.der "Feasibility Study") sein darf.
Übliche Alternativen von Vorgehensweisen bei der Investitionsplanung und -überwachung sind im Schaubild Anlage 3.20 grau hinterlegt dargestellt, in dem auch die Auftragnehmer für die Investitionsausführung mit ihren Aufgaben erwähnt sind (weisse Blöcke).
Bei einigen der darin dargestellten Vorgehensweisen sind auch Teilabweichungen möglich, so z.B.,wenn der Projektträger Teile der Ausführungsplanung, der Ausführung bzw.der Montage selbst übernimmt. Dies kommt insbesondere beim Ausbau vorhandener Werftanlagen vor.
Entsprechend dem Schaubild Anlage 3.20 umfassen die Aufgaben des Gesamtanlagenplaners generell
- die administrative Gesamtplanung und -kontrolle sowie die technische Generalplanung der Werft (Basisentwurf) und die Bauüberwachung
- für die Hoch- und Tiefbauten (mit Erdbewegungen) sowie die Ver-
und Entsorgungssysteme durch Heranziehung von Fachplanern:
* die Festlegung der funktionalen Anforderungen
oder
* die Entwurfs- und Genehmigungsplanung
oder
* die Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie Bauleitung
und - je nach vorgenannter Vorgehensweise -
* die Anfertigung technischer Ausschreibungsunterlagen (funktionale oder fixierende Beschreibungen)
* die Anfertigung kommerzieller/administrativer Ausschreibungsunterlagen
* die Auswahl der Anbieter
* die Angebotseinholung
* die Auswertung der Angebote
* die Beratung des Projektträgers bei der Auftragsvergabe
- für die Fertigungs- und Transportanlagen, Ver- und Entsorgungszentralen, Informations- und Kommunikationsanlagen, Montage,
Rohr- und Kabelanschlüsse, Inbetriebnahme und Erprobung - z.T.
unter Heranziehung von Fachplanern - :
* die technische Planung
* die Anfertigung technischer Ausschreibungsunterlagen
* die Anfertigung kommerzieller/administrativer Ausschreibungsunterlagen
* die Auswahl der Anbieter
* die Angebotseinholung
* die Auswertung der Angebote
* die Beratung des Projektträgers bei der Auftragsvergabe.
Vorab ist jedoch durch den Projektträger der Landerwerb zu tätigen und der Aufbau der externen Infrastruktur zu veranlassen, nachdem dieser - soweit erforderlich mit Unterstützung des Consultants - die Standortfrage, die Finanzierung und die Terminierung des Investitionsvorhabens geklärt bzw.fixiert hat.
Da insbesondere für die Planung und Überwachung der Hoch- und Tiefbauten mit Ver- und Entsorgungssystemen Fachplaner herangezogen werden müssen, wird im nachfolgenden Teil nur auf diejenigen Planungsanteile - und zwar auch nur in genereller Form - eingegangen, die vom Schiffbauingenieur als Gesamtanlagenplaner wahrgenommen werden.
3.2.1 Technische Generalplanung der Werft
Die technische Generalplanung der Werft, d.h.der Basisentwurf dient als Grundlage für die weitergehenden Planungsleistungen in allen Teilbereichen des Projektes und umfaßt im wesentlichen:
- soweit für die technische Generalplanung erforderlich, Vervollständigung bzw.Vertiefung der im Rahmen der "Feasibility Study"
durchgeführten Feststellung des Ist-Zustandes
- Darlegung/Konzipierung der unternehmerischen, organisatorischen
und technischen Zielsetzungen sowie die dazu erforderlichen
Maßnahmen, soweit für die technische Generalplanung erforderlich
- Masterplan als Gesamtübersichtsplan mit Legende/Kurzbeschreibung
aller größeren Bauwerke und Anlagen
- Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen (Vorschriften, Normen, klimatische Bedingungen, Stromart etc.).
3.2.2 Technische Planung der Fertigungs- und Transportanlagen etc.
Die technische Planung der einzelnen Werftanlagen d.h.
- der Fertigungs- und Transportanlagen
- der Ver- und Entsorgungszentralen
- der Informations- und Kommunikationsanlagen
- der Ausrüstung und Einrichtung von Werkstätten, Büros und
Nebengebäuden etc.
- sowie deren Montage, Rohr- und Kabelanschlüsse, Inbetriebnahme
und Erprobung
dient als Grundlage für die Anfertigung der später aufgeführten Ausschreibungsunterlagen sowie als Leitfaden für die detaillierte Einbauplanung und -durchführung durch die auszuwählenden Unternehmen und umfaßt im wesentlichen:
- Soweit erforderlich bzw.möglich, weitere Vervollständigung bzw.
Vertiefung der im Rahmen der "Feasibility Study" durchgeführten
Feststellung des Ist-Zustandes.
- Detaillierte Konzipierung (Analysen, Berechnungen,
Skizzierungen etc.) des in der "Feasibility Study" festgelegten
und in der technischen Generalplanung vervollständigten und
vertieften Soll-Zustandes der Werftanlagen unter Beachtung der
unternehmerischen, organisatorischen und technischen Zielsetzungen
und der allgemeinen technischen Anforderungen sowie
unter Vornahme notwendiger Korrekturen zwecks Optimierung.
- Erarbeitung von Grundlagen (Skizzen, Zeichnungen, Berechnungen,
Beschreibungen, Analysen etc.) für und Durchführung von
(Vor-)Genehmigungsverfahren - ggfls.in Zusammenarbeit mit den
Fachplanern der Hoch- und Tiefbauten sowie Ver- und Entsorgungssystemen - bei den zuständigen Behörden für die
Absicherung der Werftplanung und zwar bezüglich Bau - und
soweit relevant - auch Betrieb der Werft.
Hierzu zählt u.a. - je nach Vorschriftenlage in den einzelnen Ländern -:
- Festigkeit und Stabilität
- Bau und Umweltschutz
- Arbeitssicherheit
- Feuer- und Katastrophenschutz
- Soziale Anforderungen.
3.2.3 Anfertigung technischer Ausschreibungsunterlagen
Auf der Grundlage der vorgenannten technischen Planung sind die technischen Ausschreibungsunterlagen u.a.für
- Fertigungs- und Transportanlagen inkl.Werkzeugmaschinen,
Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge etc.
- Ver- und Entsorgungszentralen
- Einrichtungen für Büros und Nebenbetriebe
- Kommunikations- und Informationssysteme
- Montage und andere Dienstleistungen
in folgendem Umfang anzufertigen:
- Beschreibung der allgemeinen technischen Anforderungen
(Kurzdarstellung des Gesamtprojektes, Vorschriften, Normen,
klimat.Bedingungen, Stromart etc.)
- Beschreibungen/Auflistungen der Menge, Größe, Leistung/Kapazität,
technischen Einzelheiten etc., individuell für alle
Lieferungen und Leistungen
- Einzelaufstellungspläne bzw.Skizzen zur Ergänzung der vorgenannten
Beschreibungen.
Diese Unterlagen sollten möglichst detailliert und eindeutig die jeweilige Anlage/Einrichtung/ Dienstleistung beschreiben, damit die eingehenden Angebote technisch vergleichbar sind und damit diese Unterlagen - ggfls.mit notwendigen Korrekturen versehen - als Vertragsbestandteil bei der Auftragsvergabe dienen können.
Bei nur groben und unpräzisen technischen Ausschreibungsunterlagen sind die eingehenden Angebote nur schwer oder garnicht vergleichbar und die Vertragsaushandlungen zeitraubender.
Freiraum für die Kreativität der Anbieter, d.h.für alternative Vorschläge sollte man den Anbietern dadurch geben, daß man derartige Vorschläge nur als zusätzliche Alternative zum angefragten Basiskonzept akzeptiert.
3.2.4 Anfertigung kommerzieller/administrativer Ausschreibungsunterlagen
Für die Vergabe von einzelnen Lieferungen und Leistungen sowie auch für die Vergabe von Liefer- und Leistungspaketen sind anzufertigen:
- Allgemeine Hinweise für die Angebotsabgabe (Instructions to Tenderers)
- Vertragsentwurf (bzw.-entwürfe) als Information über die
potentiellen Vertragsbedingungen für die spätere Auftragsvergabe von
Lieferungen und Leistungen (z.B.auf der Grundlage der
FIDIC-Musterverträge / FIDIC = Federation Internationale des
Ingenieurs-Conseils, P.O.Box 86, CH-1000 Lausanne/Schweiz).
- Allgemeine Lieferbedingungen (anstelle der vorgenannten, detaillierteren und z.T.individuellen Vertragsbedingungen)
für geringwertigere Lieferungen und Leistungen.
- sofern relevant - Angebotsform (Bid Form) zur Sicherstellung
eines besser vergleichbaren Angebotsrahmens.
3.2.5 Auswahl der Anbieter, Aufforderung zur Angebotsabgabe
(Selection of Bidders, Invitation to Bid)
Abgesehen davon, daß sich schon im Vorfeld der Ausschreibung Anbieter unterschiedlicher Art für Lieferungen und Leistungen von selbst melden, empfiehlt es sich zur Nutzung des gesamten Anbietermarktes, Anfragen (d.h. Aufforderungen zur Abforderung der Ausschreibungsunterlagen und zur Angebotsabgabe) auf die zu vergebenden Lieferungen und Leistungen wie folgt (ggfls. als beschränkte Ausschreibung) auf den Weg zu bringen:
- Bei einzelnen Fertigungs-, Transport- und sonstigen Anlagen sowie Dienstleistungen:
Bekannte oder aus Lieferanten-Nachweisen entnommene Anbieter
werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Ggfls.sollen diese
Anbieter mit ihrem Angebot auch Qualifikationsnachweise einreichen.
- Bei Paketlieferung von Anlagen, Ausrüstungen, Einrichtungen,
Werkzeugen und Dienstleistungen:
Anzeige in nationalen und ggfls.ausländischen (Wirtschafts-)
Zeitungen mit Hinweis auf die zu vergebenden Lieferungen bzw.
Leistungen und der Aufforderung zur Präqualifikation durch
Einreichung von Qualifikationsnachweisen oder der Aufforderung,
die Ausschreibungsunterlagen abzufordern. Im letzteren Fall
werden die Anbieter ggfls.aufgefordert, mit ihrem Angebot auch
Qualifikationsnachweise abzugeben.
Die Abgabe der Ausschreibungsunterlagen an interessierte bzw. präqualifizierte Anbieter erfolgt meistens gegen eine (Schutz-)Gebühr, auf die in der Zeitungsanzeige hinzuweisen ist.
3.2.6 Angebotsauswertung (Evaluation of Bids)
Je nach Hintergrund (öffentlicher Auftraggeber bzw.öffentlich geförderte Finanzierung oder nicht) werden die eingehenden Angebote in öffentlicher Sitzung oder informell geöffnet und zur Auswertung durch den Projektträger bzw.seinen Consultant bereitgestellt.
Je nach Umfang und Wert der Lieferung und Leistung sollte die Auswertung und Bewertung der Angebote in unterschiedlicher Form erfolgen:
- Angebote auf Lieferungen und Leistungen mit geringerem Wert (und
einfacher Technologie) werden nur hinsichtlich der Einhaltung
des Lieferumfangs, der technischen Forderungen und des geforderten
Liefertermins bewertet und - soweit die vorgenannten
Bedingungen erfüllt werden - preislich verglichen.
- Angebote auf Lieferungen und Leistungen mit hohem Wert sollten
ausführlich unter Anwendung der "Geldwertmethode"(siehe Kapitel 2.3.5.c.) oder gleichwertiger Methode
ausgewertet werden und zwar bezüglich
* Angebotspreis
* Abweichungen von den technischen Forderungen und dem Liefer-/Leistungsumfang
* (Einhaltung der geforderten) Zahlungsbedingungen
* Finanzierungsangebot für den nicht durch Eigenmittel
und (öffentlich geförderte) Bankkredite abgedeckten
Finanzierungsanteil (Lieferantenkredit)
* (Einhaltung der geforderten) Lieferzeit
* Qualifikation/Bonität des Anbieters
* Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen
* Aufmachung des Angebots.
- Für Angebote auf Lieferungen und Leistungen mit mittlerem Wert/gehobener Technologie können je nach Sachlage vereinfachte Auswertungsmethoden, so z.B.wie oben für geringerwertige Angebote bzw.wie in Kapitel 2.3.5.a.bzw.b. angegeben, angewendet werden.
Das Ergebnis der Angebotsauswertung ist in einem Auswertungsbericht durch den Consultant darzustellen (siehe auch Kapitel 2.3.5).
3.2.7 Beratung des Projektträgers bei der Auftragsvergabe
Bei geringerwertigen Lieferungen und Leistungen wird - ggfls.nach persönlicher oder telefonischer (Preis-)Aushandlung - der Auftrag an den ausgewählten Anbieter mittels Bestellschreiben unter Hinweis auf die Gültigkeit der "Allgemeinen Lieferbedingungen" erteilt.
Bei höherwertigen Lieferungen und Leistungen wird der Auftrag (Lieferung/Leistung auf der Grundlage der Unterlagen gemäß Kapitel 3.2.3, Preis, Vertragsbedingungen gemäß Kapitel 3.2.4 etc.) in Auftragsverhandlungen mit dem ausgewählten Anbieter fixiert.
3.2.8 Generalkoordinierung und -überwachung des Gesamtprojekts
Während der gesamten Planung und Ausführung des Gesamtprojektes bis zur Inbetriebnahme, Erprobung und Abnahme der Werftanlagen (Bauwerke, Anlagen etc.) übernimmt der Gesamtanlagenplaner - soweit erforderlich mit Unterstützung von Fachplanern - die Generalkoordinierung und -überwachung des Gesamtprojektes, d.h.das Projektmanagement, und zwar hinsichtlich
- technischer Ausführung (Liefer- und Leistungsumfang, Qualität),
- Kosten (inkl.Wirtschaftlichkeit, durch Vergleich mit den Annahmen/Ergebnissen der
"Feasibility Study" und eventueller Revision),
- Termine.
Bei Übernahme von Teilleistungen durch den Projektträger gehört dazu auch die Bauleitung hierfür mit Planung und Steuerung des Geräte- und Personaleinsatzes etc..
Das Projektmanagement erfolgt vorzugsweise unter Anwendung moderner Projektmanagement- werkzeugen wie die computergestützte Netzplantechnik bzw. - notwendigerweise bei GTZ-Projekten - die "Methoden und Instrumente der Projektplanung und -durchführung", die im Kapitel 4. dargestellt werden.
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